Gesunde Augen sind ein äußerst wertvolles Gut. Gleichzeitig sind sie auch sehr verletzlich. Wenige Tropfen einer Lauge beispielsweise können die Hornhaut für immer trüben. Winzige Metallsplitter, die beim Sägen, Bohren oder Schleifen von Metall entstehen, können ins Auge eindringen, zu Entzündungen führen und im Extremfall den Verlust der Sehkraft bewirken.
Allein bei der Berufsgenossenschaft für Bauwirtschaft (BG BAU) wurden 2016 fast 3500 meldepflichtige Arbeitsunfälle gezählt, bei denen die Augen der Beschäftigten verletzt wurden. Im selben Zeitraum verzeichnete die BG BAU sogar 34000 nicht meldepflichtige Augenverletzungen (meldepflichtig sind Unfälle, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage andauert).
Die Ursachen gleichen sich meist: Die Beschäftigten tragen entweder gar keine Schutzbrille oder die Brille entspricht nicht der Schutzstufe, die für den betreffenden Arbeitsplatz nötig ist. Ein typischer Fall: Ein Arbeiter schlägt alte Fliesen von der Wand, dabei trifft ihn ein Keramiksplitter ins völlig ungeschützte Auge und durchschlägt die Hornhaut. Das Auge kann zwar durch eine schnelle Notoperation gerettet werden, die Sehkraft bleibt jedoch dauerhaft stark eingeschränkt.
Der Unternehmer muss an allen Arbeitsplätzen, bei denen die Gefährdungsbeurteilung das Tragen eines Augenschutzes fordert, Notfallhilfen bereitstellen. Für die Behandlung durch Chemikalieneinwirkung verätzter oder durch Fremdkörper geschädigter Augen wird eine mindestens 15-minütige Spülung des betroffenen Auges empfohlen, am besten mittels einer an die Wasserleitung angeschlossenen Augenspülung. Wichtig ist vor allem, dass die Behandlung bzw. Erste Hilfe unverzüglich beginnt und von zwei unterwiesenen Kollegen durchgeführt wird.
In vielen Fällen jedoch steht in unmittelbarer Nähe kein fließendes Wasser zur Verfügung, sodass auf Augenspülflaschen zurückgegriffen werden muss. Diese Erste-Hilfe-Mittel sind sofort einsatzbereit und ihr Einsatz ist leicht zu erlernen. Sie enthalten in der Regel eine sterile Kochsalzlösung für mechanische Verletzungen oder eine pH-neutralisierende Lösung zum Schutz vor Schäden durch Säuren oder Laugen. Da ihr Inhalt in der Regel nur für wenige Minuten Spülzeit ausreicht, müssen genügend Exemplare vorhanden sein, um die empfohlene Spüldauer von 15 Minuten erreichen zu können. Die Flaschen sollten nicht zuletzt der DIN EN 15154-4 „Augenduschen ohne Wasseranschluss“ entsprechen. Darüber hinaus muss bei jeder Augenverletzung oder -verschmutzung ärztlicher Rat eingeholt werden. Die Spülung sollte auch während des Transports zum Arzt weitergeführt werden.
Hat Ihr Betrieb Arbeitsplätze, die mit Gefährdungen für die Augen verbunden sind, finden Sie bei SETON ein umfangreiches Angebot an Augenduschen und Augenspülflaschen sowie die entsprechenden Gebotsschilder “Augenschutz benutzen” nach ASR 1.3.
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