Die rechtlichen Grundlagen für den Transport von Gefahrgütern in Europa sind die Abkommen ADR. Hier werden alle relevanten Sachverhalte geregelt, unter anderem die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrgut. Jeder Versender und Transporteur von Gefahrgütern muss die aktuell geltenden Regelungen einhalten.

Alle zwei Jahre wird das ADR an die neuesten Erkenntnisse angepasst. Zum 01. Januar ist es wieder so weit und das neue ADR 2017 tritt in Kraft und löst damit die vorherige Version von 2015 ab. Die Übergangsfrist dauert allerdings noch bis 30. Juni 2017, d. h. bis dato dürfen die aktuellen Vorschriften des ADR 2015 uneingeschränkt weiter verwendet werden.

Das ADR 2017 bringt wieder eine Vielzahl an Änderungen für den komplexen Berufsalltag eines jeden Gefahrgut-Fahrers mit sich. Die Gründe dafür sind vielfältig. Beispielsweise werden Lithiumbatterien immer leistungsfähiger. Das bedeutet auch, dass bei unsachgemäßer Verwendung und Transport hohe Energien freigesetzt werden können. In den letzten Jahren wurden immer wieder Unfälle bzw. Zwischenfälle bekannt, bei denen mit Lithiumbatterien betriebene Geräte, wie beispielsweise ein Handy oder der Akku einer E-Zigarette in der Hosentasche, explodiert sind. Damit bei der Beförderung von Batterien Brände sowie Explosionen vermieden werden, wurden die Vorschriften für die Beförderung weiter verschärft. Durch das ADR 2017 wird für Lithiumbatterien sogar ein spezieller Gefahrzettel eingeführt. Doch das ist längst nicht die einzige Änderung.

Das sind die wesentlichen Änderungen, die Sie kennen sollten:

  • Änderungen im Bereich der Klassifizierung: So wird beispielsweise die Gruppe der polymerisierenden Stoffe in die Klasse 4.1. Fahrzeuge aufgenommen. Verbrennungsmotoren und Verbrennungsmaschinen werden der Klasse 9 zugeordnet.

  • Stoffe der übrigen Klassen, die polymerisierende Eigenschaften haben, werden nach der Sondervorschrift 386 mit Vorschriften für die Stabilisierung zugeordnet.
  • Es werden insgesamt 9 neue UN-Nummern eingeführt, u. a. vier für polymerisierende Stoffe.
  • Es werden 3 eigene UN-Nummern für Motoren eingeführt (UN 3528, UN 3529, UN 3530).
  • Für Fahrzeuge (UN 3166 und UN 3171) werden neue Sondervorschriften eingeführt, die die Freistellungsbedingungen enthalten (bisher ohne Bedingungen freigestellt).
  • Die Regelungen für den Transport von Lithiumbatterien ohne UN 38.3-Test (Prototypen und Kleinserien) wurden überarbeitet (Sondervorschrift 310).
  • Ein neuer Gefahrzettel Nr. 9A für Lithiumbatterien wird eingeführt, es gibt jedoch eine zweijährige Übergangsfrist. Er trägt die Nummer 9A und ist an das Label Nr. 9 angelehnt. Er bekommt lediglich noch ein Batterie-Symbol zusätzlich im unteren Feld. Einen Großzettel Nr. 9A gibt es allerdings nicht. Dafür gibt es neue schriftliche Weisungen, denn das neue Label 9A muss ja auch in den schriftlichen Weisungen dargestellt werden.*
  • Ein Kennzeichen für „kleine“ Lithiumbatterien nach Sondervorschrift 188 wird erstmals eingeführt, es gibt jedoch eine zweijährige Übergangsfrist.
  • Abschnitt 5.5.3 über die Verwendung von Kühlmitteln wie Trockeneis wurde erneut geändert und mit einem Grenzwert von 0,5 % versehen.
  • Bau- und Prüfvorschriften für flexible Schüttgut-Container werden aufgenommen. Außerdem werden Vorschriften über Tanks zur Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen präzisiert.
  • Aus Gründen der Vereinfachung entfällt der Fahrzeugtyp OX für UN 2015 Wasserstoffperoxid, da die Praxis gezeigt hat, dass dieser Fahrzeugtyp nicht benötigt wird.
  • Verdichtetes Erdgas (CNG), verflüssigtes Erdgas (LNG) und Flüssiggas (LPG) sind zukünftig als Treibstoff für Gefahrgutfahrzeuge zugelassen.
  • Eine Anpassung von 9.2.4.3 (Kraftstoffbehälter) und 9.2.4.4 (Motor) ist in Bezug auf CNG, LNG und LPG nötig geworden und wurde durchgeführt.
  • Der Abschnitt 9.2.2 über die elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen wurde gründlich überarbeitet.

*Wichtig: Alle Gefahrzettel müssen die Mindestabmessungen 100 mm × 100 mm haben. Die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands der Raute muss 2 mm betragen und die Linie innerhalb des Rands muss parallel in einem Abstand von 5 mm zwischen der Außenseite dieser Linie und des Rands des Gefahrzettels verlaufen.

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