Am 3. Dezember ist der Internationale Tag der Menschen mit Behinderung – ein guter Anlass, um den Betrieb hinsichtlich behindertengerechter Ausstattung und Gleichstellung in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu überprüfen. (nur Blog)

Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) fordert, dass Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hindernisfrei zu sein haben. Was hindernisfrei bedeutet, wird vor allem durch die Norm SIA 500 „Hindernisfreie Bauten“ beschrieben.

Die Angaben des BehiG verweisen nur auf eine allgemeine Pflicht der Arbeitgeber. Die Konkretisierung, wie barrierefreie Arbeitsstätten auszusehen haben, findet in den baurechtlichen Vorschriften statt. Diese weichen aber in den Kantonen zum Teil voneinander ab. Eine allgemeine Grundlage für hindernisfreies Bauen gibt die Norm SIA 500. Auf diese wird in unterschiedlichem Ausmaß in den Bauordnungen der Länder verwiesen, bzw. auf den Vorgänger SN 521 500.

Grundsätzliche Vorgaben betreffen insbesondere auch den Raum für Rollstuhlfahrer und die Gestaltung von Informationen. Räume sollten so bemessen sein, dass sie von Rollstuhlfahrern benutzt werden können. Eine ähnliche grundsätzliche Orientierung ist die Forderung danach, jede Information auf zwei Sinnes-Arten zu vermitteln – so bspw. visuelle Informationen zusätzlich akustisch oder taktil zugänglich zu machen.

Eine Übersicht bietet das Portal «Hindernisfrei Bauen». Dabei handelt es sich um ein Portal, das von der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen gepflegt wird. Die Seite bietet eine Vielzahl von Informationen zum barrierefreien Bauen. Unter anderem findet sich eine Übersicht über alle baurechtlichen Vorschriften in allen Kantonen, die das Thema hindernisfreies Bauen betreffen.

» Link zu hindernisfrei-bauen.ch