Die Prüfung der Arbeitsmittel ist eine zentrale Säule des Arbeitsschutzes. Die Beschäftigten müssen sich darauf verlassen können, dass die Anlagen, Geräte und Hilfsmittel, mit denen sie arbeiten, in Ordnung sind. Niemand will sich verletzen, weil eine Leitersprosse bricht, ein Schalter nicht tut, was er soll oder ein Gerät Stromstöße austeilt.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) überträgt dem Arbeitgeber in § 14 die Pflicht, „Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können …“ innerhalb bestimmter Fristen jeweils einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
Zu den Arbeitsmitteln zählen übrigens auch die Heizung, die Lüftungstechnik, die Elektroinstallation oder die Tore am Eingang zum Betrieb.
Bei außergewöhnlichen Ereignissen, wie beispielsweise Unfälle oder längerer Nichtgebrauch, wird vor der erneuten Verwendung des Arbeitsmittels ebenfalls eine außerordentliche Prüfung verlangt. Die Festlegung der Prüffristen obliegt ebenfalls dem Arbeitgeber, bei der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes muss er festlegen, wann eine erneute Prüfung des Arbeitsmittels erfolgt. Ein schneller Tipp: Neben der fristgerechten Einhaltung der Prüftermine können Sie auch durch die Sicherheitskennzeichnung vor Unfällen schützen!
Besondere Vorschriften
Für bestimmte Geräte und Anlagen, wie beispielsweise Druckanlagen, Kräne oder Flüssiggasanlagen gelten besondere Vorschriften und die BetrSichV legt Prüffristen selbst fest. Ein Drehkran beispielsweise muss mindestens einmal jährlich geprüft werden. Eine Liste der Arbeitsmittel mit besonderen Vorschriften findet sich im Anhang der BetrSichV. Die Prüfung wird der Unternehmer in der Regel nicht selbst durchführen, er beauftragt dazu eine “befähigte Person“. Befähigt im Sinne der BetrSichV ist jemand, der die nötige Fachkunde besitzt, zum Beispiel durch Berufsausbildung oder Berufserfahrung. Näheres regelt die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“.
Wer die Prüffristen überschreitet und bei einer Kontrolle durch den staatlichen Arbeitsschutz oder die Berufsgenossenschaft erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der zugehörige Bußgeldkatalog findet sich auf der Website des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI). Eine Überschreitung der Prüffrist einer Gasfüllanlage beispielsweise um mehr als 12 Monate wird mit 3000 Euro Bußgeld geahndet. Wird jedoch durch ein nicht rechtzeitig geprüftes Arbeitsmittel jemand verletzt, macht sich der Unternehmer strafbar und kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verurteilt werden.
Die Situation in Österreich und der Schweiz
In Österreich ist die Prüfung von Arbeitsmitteln in der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) geregelt.
Wiederkehrende Prüfungen sind nur für die 28 Arbeitsmittelgruppen vorgesehen, die im § 8 aufgelistet sind. Die Prüfungen sind mindestens einmal im Kalenderjahr und längstens nach 15 Monaten von fachkundigen Personen durchzuführen. Das heißt, wenn beispielsweise im April 2019 eine Prüfung erfolgte, muss die nächste spätestens im Juli 2020 erfolgen. Wer sich nicht daran hält, begeht eine Verwaltungsübertretung und muss im Wiederholungsfall mit Geldstrafen bis zu 16.659 Euro rechnen.
In der Schweiz ist die „SR 832.30 – Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV )“ die zentrale Rechtsgrundlage zur Prüfung von Arbeitsmitteln. Sie regelt im § 32b, dass Arbeitsmittel gemäß den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten und die Instandhaltung zu dokumentieren ist. Arbeitsmittel die schädigenden Einflüssen wie Hitze, Kälte oder korrosiven Stoffen ausgesetzt sind, müssen nach einem im Voraus festgelegten Plan regelmäßig überprüft werden. Nähere Angaben macht die Verordnung nicht. Daher hat beispielsweise eine Arbeitsgruppe des Fachverbandes Electrosuisse die Schweizer Regel (SNR) 462638 erarbeitet. Die Regel gibt Anleitung zur Prüfung elektrischer Geräte und hilft bei der Festlegung von Prüffristen.
Allgemein gibt es zahlreiche Gefahrenquellen in einem Betrieb, unabhängig von seiner Größe. Diese können verringert oder gar vermieden werden, wenn Prüffristen eingehalten werden. Auch Betriebsmittel ohne gesetzliche Fristen können und sollten zur Kontrolle gekennzeichnet und regelmäßig geprüft werden. Um dies zu ermöglichen, stellt Ihnen SETON passende und innovative Produkte zur Verfügung. Für jegliche Prüfzwecke finden Sie im SETON Online-Shop passende Prüfplaketten, auch individualisierbar, um die gesetzte Prüffrist einfach im Auge behalten zu können und zu erneuern.
» Prüfplaketten nach Prüfvorschriften
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Ich denke, dass auch die Wartung von RLT-Anlagen hier mit zu berücksichtigen ist. Wie Sie bereits sagen, zählt eben auch die Lüftungstechnik zu den Arbeitsmitteln. Dahingehend wäre die Wartung und Prüfung der RLT-Anlagen bestenfalls wiederkehrend zu vereinbaren.